Informationen für Zuweiser
Wie bekomme ich meinen Bettnässer-Alarm erstattet?
Sie haben ein Kind mit Enuresis in Ihrer Sprechstunde?
Sie haben ein Kind in der Sprechstunde, welches das 5. Lebensjahr vollendet hat. Die Diagnose einer Enuresis nocturna wurde gestellt und das Kind ist für eine Wecktherapie mittels Bettnässer-Weckapparat motiviert.
Mehr lesenÄrztliche Verordnung
Für die Rückerstattung durch die Krankenkasse bitten wir im Rahmen der Sprechstunde um Ausstellung einer ärztlichen Verordnung für die Miete eines Bettnässer-Alarms.
Mehr lesenMieten oder Kaufen
Die Krankenkasse beteiligt sich nur an den Kosten bei der Miete eines Weckapparates. Wir bieten eine Mietkaufoption an: Nach einer Mindestmiete von 40 Tagen (CHF 132.–) fällt eine tägliche Mietgebühr an. Bei raschem Therapieerfolg ist Mieten häufig günstiger als ein Direktkauf. Die Mietdauer ist auf maximal 120 Tage begrenzt; danach geht der Alarm automatisch in das Eigentum der Familie über. Bei längerer Therapiedauer bleiben die Kosten gedeckelt, und die Gesamtkosten entsprechen nach Abzug des Beitrags der Grundversicherung von CHF 0.94 pro Tag einem Direktkauf. Die Familie kann das Formular für die Miete direkt selbst ausfüllen oder den Webshop für den Kauf besuchen. Direktkauf Der Direktkauf ist ohne ärztliche Konsultation möglich und umfasst eine einmalige Anschaffung ohne Rückgabe des Gerätes; eine Kostenbeteiligung durch die Krankenkasse besteht nicht.
Mehr lesenAblauf von der Verordnung bis zur Rückerstattung
Der Weckapparat kann gemietet oder gekauft werden. Bei Miete ist eine ärztliche Verordnung für die Kostenbeteiligung durch die Krankenkasse erforderlich. Das Gerät wird per Post zugestellt, und die Wecktherapie kann zu Hause begonnen werden. Bei Miete ist der Weckapparat nach Therapieende zurückzusenden. Nach Abschluss der Therapie erhält die Familie eine Schlussrechnung zur Einreichung bei der Krankenkasse. Zusammen mit der ärztlichen Verordnung kann die Rückerstattung bei der Krankenkasse beantragt werden. Was zahlt die Krankenkasse? Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung durch die Grundversicherung sind das vollendete 5. Lebensjahr des Kindes sowie eine ärztliche Verordnung für die Miete eines Gerätes zur Wecktherapie. Die Beteiligung der Grundversicherung beträgt 0,94CHF/Tag gemäss Mittel- und Gegenständeliste (Positions-Nr. 15.20.01.01.2) Stand 01/2026
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